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   OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2014 - 18 B 695/14   

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https://dejure.org/2014,71632
OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2014 - 18 B 695/14 (https://dejure.org/2014,71632)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.07.2014 - 18 B 695/14 (https://dejure.org/2014,71632)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Juli 2014 - 18 B 695/14 (https://dejure.org/2014,71632)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2014 - 18 B 349/14

    Erheblichkeit des Bestehens einer Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2014 - 18 B 695/14
    Das Verfahren 18 B 349/14 ist nicht nach § 152a VwGO fortzusetzen.

    Nach diesen Maßgaben ist den ganz überwiegenden Monita der Anhörungsrüge nicht zu entnehmen, dass der Senat in seinem Beschluss 2. Juni 2014 - 18 B 349/14 - den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt haben könnte.

  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung einer

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2014 - 18 B 695/14
    vgl. zu entsprechenden Erwägungen im Falle drohender Aufenthaltsbeendigung: BVerfG, Beschluss vom 1 Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris Rn. 33.
  • BVerfG, 04.08.2004 - 1 BvR 1557/01

    Zur Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2014 - 18 B 695/14
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, NVwZ 2005, 81; BVerwG, Beschluss vom 23. September 2009 - 3 B 42.09 -, juris, m.w.N.
  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 189/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung von Befangenheitsanträgen im

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2014 - 18 B 695/14
    BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 189/09 -, juris Rn. 15.
  • BVerwG, 23.09.2009 - 3 B 42.09

    GG - rechtliches Gehör - Anhörungsrüge - Kosten - Kostenentscheidung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2014 - 18 B 695/14
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, NVwZ 2005, 81; BVerwG, Beschluss vom 23. September 2009 - 3 B 42.09 -, juris, m.w.N.
  • BVerwG, 04.10.1982 - 1 B 93.82

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Erteilung einer

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2014 - 18 B 695/14
    BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1982 - 1 B 93/82 -, juris Rn 6.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2011 - 18 B 1472/11

    Bestimmung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2014 - 18 B 695/14
    vgl. Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2011 - 18 B 1472/11 m.w.N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2020 - 18 B 530/20

    Zum Begriff der Veranlassung der Verteilung i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG

    Das Verwaltungsgericht ist auch im Einklang mit der Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22 Juli 2014 - 18 B 695/14 -, juris Rn. 13, davon ausgegangen, dass die beispielhafte Aufführung einer Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht ausschließe, dass aus der Beziehung eines Elternteils zu dessen minderjährigem Kind mit Blick auf Art. 6 GG ein "zwingender Grund" i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG auch dann resultieren kann, wenn diese Beziehung nicht in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt wird.

    Auch der vorliegende Fall bietet jedoch - ebenso wenig wie derjenige, der dem Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 - 18 B 695/14 - zugrunde lag - keinen Anlass für die abschließende Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein dementsprechender zwingender Grund zu bejahen ist.

    Dessen Annahme erfordert nach der Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22 Juli 2014 - 18 B 695/14 -, juris Rn. 13, allerdings jedenfalls den vom Ausländer zu erbringenden Nachweis einer schutzwürdigen Eltern-Kind-Beziehung.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22 Juli 2014 - 18 B 695/14 -, juris Rn. 13, Gemessen an diesen Maßstäben dringt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durch.

  • VG Münster, 26.11.2019 - 8 L 1025/19

    Verteilung Zuweisung landesintern

    Der vom Antragsgegner geltend gemachte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 22. Juli 2014 - 18 B 695/14 - (juris Rn. 13) erstreckt sich nicht auf die Entscheidung zur landesinternen Verteilung (a. a. O.: "...im Rahmen ihrer öffentlichen Interessen dienenden Verteilung auf die Länder...").

    Dass dies keine schutzwürdigen Bindungen beinhaltet, wie der Antragsgegner meint, ist nicht ersichtlich (vgl. für den Fall einer fehlenden Hausgemeinschaft auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 18 B 695/14 -, juris Rn. 13).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2020 - 18 B 322/20

    Verteilungsentscheidung Vollstreckungshindernis Nachweis

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2020- 18 B 677/20 -, juris, Rn. 5, vom 20. Mai 2020- 18 B 530/20 -, juris, 10, und vom 22. Juli 2014- 18 B 695/14 -, juris, Rn. 13.
  • OVG Niedersachsen, 28.10.2019 - 8 ME 76/19

    Zwingender Grund; Haushaltsgemeinschaft; familiäre Lebensgemeinschaft; grenznaher

    Dieses Beispiel schließt es indes nicht aus, dass aus der Beziehung eines Elternteils zu dessen minderjährigem Kind mit Blick auf Art. 6 GG ein zwingender Grund auch dann resultieren kann, wenn diese Beziehung nicht in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.7.2014 - 18 B 695/14 -, juris Rn. 13).
  • VG Cottbus, 30.10.2017 - 4 L 576/17

    Asylrecht: Erneute Verteilung eines Ausländers aufgrund erneuter Einreise bei

    Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Ausländer, der sich auf einen zwingenden Grund i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG beruft, in der Regel ein eigenes Interesse am Ausgang des Verteilungsverfahrens hat, so dass der gebotene Nachweis im Allgemeinen nicht allein durch eigene Behauptungen zu führen sein wird, solange diese nicht durch objektive Umstände, z.B. Belege, bestätigt werden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 18 B 695/14 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2020 - 18 B 677/20

    Länderübergreifende Verteilungsentscheidung länderübergreifende Verteilung

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22 Juli 2014 - 18 B 695/14 -, juris Rn. 13, Der für die Abgrenzung maßgebliche Zeitpunkt der "Veranlassung der Verteilung" ist vor dem Hintergrund des in § 15a AufenthG geregelten Gangs des Verteilungsverfahrens zu bestimmen.
  • OVG Bremen, 10.09.2020 - 2 B 152/20

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Beistandsgemeinschaft volljähriger

    Dementsprechend stellt das Verhältnis zwischen Eltern und volljährigen Kindern einen zwingenden Grund i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nur dann dar, wenn das volljährige Kind oder die Eltern auf die Lebenshilfe des jeweils anderen Familienteils an einem bestimmten Ort angewiesen sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 05.12.2017 - 1 B 196/17, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.07.2014 - 18 B 695/14, juris Rn. 16).
  • VG Schleswig, 25.11.2020 - 11 B 99/20

    Ausländerrecht

    Er hat den maßgeblichen Sachverhalt so zu unterbreiten, dass die zuständige Behörde grundsätzlich keine eigenen Ermittlungen mehr anzustellen braucht (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 05.12.2017 - 1 B 196/17 - juris, Rn. 4, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2014 - 18 B 695/14 - juris, Rn. 13).
  • OVG Bremen, 16.11.2020 - 2 B 252/20
    Ein "Nachweisen" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG setzt jedoch voraus, dass die Betroffene den maßgeblichen Sachverhalt so unterbreitet, dass die zuständige Behörde in aller Regel keine eigenen Ermittlungen mehr anzustellen braucht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 05.12.2017 - 1 B 196/17, juris, Rn. 4; OVG NW, Beschl. v. 22.07.2014 - 18 B 695/14, juris Rn. Rn. 13).
  • VG Cottbus, 29.10.2017 - 4 L 576/17

    Duldung

    Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Ausländer, der sich auf einen zwingenden Grund i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG beruft, in der Regel ein eigenes Interesse am Ausgang des Verteilungsverfahrens hat, so dass der gebotene Nachweis im Allgemeinen nicht allein durch eigene Behauptungen zu führen sein wird, solange diese nicht durch objektive Umstände, z.B. Belege, bestätigt werden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 18 B 695/14 -, juris).
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